unentgeltliche Rechtspflege | Höfe ER ordentlich
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege mit sofor- tiger Wirkung für das weitere Verfahren entzogen.
E. 2 Die Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Verfügung vom 29. März 2023 wird mit Wirkung ab sofort widerrufen und Rechtsanwältin C.________ aus ihrem Mandat entlassen.
E. 3 Rechtsanwältin C.________ wird für ihre Aufwendungen mit CHF 9’170.00 inkl. MWSt. und Auslagen vorläufig aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 4 Auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses wird nicht eingetreten.
E. 5 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6.1 [Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 1-3.: Beschwerde.] 6.2 [Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 4: Berufung.]
E. 7 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses nicht ein, weil die Gesuchstellerin diesen Antrag entgegen
Kantonsgericht Schwyz 11 Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO innert (Nach-)Frist nicht begründet habe, ob- wohl ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf das entsprechende Begeh- ren angedroht worden sei. Ihre Eingabe vom 2. Dezember 2024 ändere daran nichts, weil diese verspätet erfolgt sei und die Gesuchstellerin das Gesuch schriftlich hätte begründen und ihre Mittellosigkeit mit Urkunden hätte belegen müssen, was nicht geschehen sei (angef. Verfügung, E. 4 S. 8).
a) Die Gesuchstellerin beantragt für den vorliegenden Fall, dass ihr die un- entgeltliche Rechtspflege entzogen wird (vgl. E. 5 vorne), ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss gutzuheissen sei. Ihre Begründung beschränkt sich darauf, dass sie die Verfügung betreffend Begründung ihres Antrags auf Pro- zesskostenvorschuss nicht erhalten habe, sodass sie darauf nicht habe ant- worten können (KG-act. 1, S. 1 und S. 4 ad P 16). Mit den Feststellungen der Vorinstanz, wonach Rechtsanwältin C.________ ihr am 19. November 2024 mitgeteilt habe, dass keine weiteren Unterlagen eingereicht würden und auf die bereits geschilderte fehlende Kooperation ihrer Mandantin hingewiesen habe, setzt sich die Gesuchstellerin vorliegend nicht ansatzweise auseinander. Die Gesuchstellerin bestreitet bloss unsubstanziiert, die Verfügung betreffend Be- gründung ihres Antrags auf Prozesskostenvorschuss erhalten zu haben, ohne dies anhand der Akten näher darzulegen. Fehlt der Berufung somit eine hinrei- chende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne).
E. 8 Zusammenfassend fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung, weshalb eine Verletzung eines Ausstandsgrundes i.S.v. Art. 47 ZPO vorliegen soll (vgl. E. 4 vorne). Ebenso mangelt es an einer (hinreichenden) Begründung, inwiefern die Vorinstanz die für den Entscheid der unentgeltlichen Rechtspflege relevanten Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig festgestellt oder diesbezüglich Recht unrichtig angewandt haben soll. Vielmehr verweist die Ge- suchstellerin bestenfalls auf die vorinstanzlichen Akten, übt pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid oder trägt an der vorliegenden Sache vorbeigehende Umstände (vgl. E. 5 vorne), soweit überhaupt verständlich, vor. Im Weiteren fehlt es an einer (hinreichenden) Begründung in Bezug auf die von der Vor-
Kantonsgericht Schwyz 12 instanz gesprochene Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. E. 6 vorne). Daher ist zufolge Fehlens einer rechtsgenügenden Begründung in sämtlichen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Berufung der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese auf das Gesuch betreffend Bezah- lung eines Prozesskostenvorschusses nicht eintrat (vgl. E. 7 vorne).
E. 9 Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisen- den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.4 und 6.5). Ausgangsgemäss sind in Abweisung des Eventualantrags der Gesuchstellerin, wonach die Prozesskosten der Vorin- stanz und Rechtsanwältin C.________ zu überbinden seien (KG-act. 1, S. 6), die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Kosten der vorliegenden Verfahren von insgesamt pauschal Fr. 500.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.
E. 10 Sofern die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Verfahren um unent- geltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. KG-act. 1, S. 2 oben), ist diese unabhän- gig von der Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin bereits wegen Aus- sichtlosigkeit abzuweisen (zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vgl. Art. 117 ZPO), nachdem im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde und Berufung nicht einzutreten ist;-
Kantonsgericht Schwyz 13 verfügt:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten der vorliegenden Verfahren von insgesamt Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Kan- tonsgericht wird abgewiesen.
- a) Gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 kann innert 30 Tagen seit Zu- stellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt zum einen Fr. 30’000.00 und ist zum anderen unbestimmt. b) Gegen Dispositiv-Ziffer 3 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vor- behalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerde- schrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’000.00.
- Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R, z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung Kantonsgericht Schwyz 14 an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 17. Februar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Februar 2025 ZK2 2024 83 und ZK1 2024 43 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss (Beschwerde und Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Be- zirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2024, ZEO 2021 94);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Zwischen A.________ und B.________ ist seit dem 12. November 2021 ein Scheidungsverfahren vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe (nachfolgend: Vorinstanz) rechtshängig. Am 12. Dezember 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung:
1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege mit sofor- tiger Wirkung für das weitere Verfahren entzogen.
2. Die Einsetzung von Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Verfügung vom 29. März 2023 wird mit Wirkung ab sofort widerrufen und Rechtsanwältin C.________ aus ihrem Mandat entlassen.
3. Rechtsanwältin C.________ wird für ihre Aufwendungen mit CHF 9’170.00 inkl. MWSt. und Auslagen vorläufig aus der Gerichts- kasse entschädigt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses wird nicht eingetreten.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6.1 [Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 1-3.: Beschwerde.] 6.2 [Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziff. 4: Berufung.]
7. [Zufertigung.]
b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin persönlich am 23. De- zember 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen: "1. P 1 aufheben, falls p 4 nicht gutgesprochen kann
2. - II -
3. Kosten von Anwaltin soll Gesuchstellerin selber erledigen oder Ge- suchstellerin vom Nachzahlungspflicht befreien
4. Gesuch betreffend Bezahlung eine Prozesskostenvorschuss gut- sprechen, falls p 1 nicht gutgeheisst konnte.
5. Kontakt mit mir per tel xx, mail: D.________
Kantonsgericht Schwyz 3
5. Unentgeltliche Rechtspflege und rechtsbeistand evt. am Schluss"
2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Pro- zesses zwei getrennte Verfahren vereinigen. Sowohl die Berufung (ZK1 2024
43) als auch die Beschwerde (ZK2 2024 83) richten sich gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 12. Dezember 2024 im vorin- stanzlichen Verfahren ZEO 2021 94. In beiden Verfahren ist die Gesuchstellerin involviert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die zusammengelegten Rechtsmittelverfahren gleichwohl nach den entsprechenden Verfahrensbestim- mungen richten (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 13 N 1053; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 54). Gegen einen ablehnenden Entscheid des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist vorliegend die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) zulässig, weil diesbezüglich auf die umstrit- tene vorsorgliche Massnahme und somit auf die Höhe des vor der Vorinstanz beantragten Vorschusses abzustellen ist (Weingart, provisio ad litem – Der Pro- zesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Mil- lauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und internatio- nal – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 689 f.) und die Gesuchstellerin vor Vorinstanz einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 10’000.00 beantragte.
Kantonsgericht Schwyz 4
3. Im Berufungsverfahren kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Be- schwerdeverfahren ist die Kognition hinsichtlich des Sachverhalts auf dessen offensichtlich unrichtige Feststellung beschränkt (Art. 320 ZPO). Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO sind Berufung und Be- schwerde schriftlich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungs- und Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn die rechtsmittelführende Per- son ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kriti- siert. Sie hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGer, Urteil 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7 m.H. auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 311 ZPO N 15 und Art. 321 ZPO N 4; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 36; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefoch- tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzli- chen Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Ihre Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Rechtsmittel- instanz sie ohne Weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Dossierunterlagen, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102, 2013, Nr. 4). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 311 ZPO N 19
Kantonsgericht Schwyz 5 und Art. 321 ZPO N 18), soll eine allfällig eingeräumte Möglichkeit zur Verbes- serung nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügen- den Begründung dienen (BGer, Urteil 4A_55/2021 vom 2. März 2021 E. 4.1.2; Staehelin, a.a.O., Art. 132 ZPO N 4). Fehlt der Rechtsmittelschrift eine (hinreichende) Begründung, so ist diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGer 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15 und 18 sowie Art. 321 ZPO N 4; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 22; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 38; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42), weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Folglich kann bei fehlender oder ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entschieden werden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1). Sodann ist der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen und lässt den blossen, pauschalen Ver- weis auf Beilagen in aller Regel nicht genügen, weil weder das Gericht noch die Gegenpartei die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammensuchen und da- nach zu forschen hat, ob sich aus den Belegen etwas zugunsten der behaup- tungsbelasteten Partei ableiten lässt. Ausnahmsweise kann es aber unter be- stimmten Bedingungen zulässig sein, seinen Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Dies erfordert aber in jedem Fall, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden und für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird (BGer, Urteil 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2 m.H.).
4. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz sei voreingenommen (KG- act. 1, S. 1 f.). Sofern sie damit eine Verletzung eines Ausstandsgrundes i.S.v. Art. 47 ZPO geltend machen will, ist Folgendes festzuhalten: Die Gesuchstel- lerin substanziiert nicht, aus welchen Akten sich die von ihr behaupteten Vor- würfe gegen die Vorinstanz ergeben sollen. Ohnehin begründen (mögliche) richterliche Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide
Kantonsgericht Schwyz 6 in einem laufenden oder in früheren Verfahren der Parteien nur im Falle beson- ders krasser oder wiederholter einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtü- mer, die einer schweren Verletzung der Richterpflichten gleichkommen, den An- schein der Voreingenommenheit (BGer, Urteil 5A_31/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1 m.H.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 35 m.H.). Ausserdem hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhielt (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Unverzüglich be- deutet, so früh wie möglich bzw. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit (Weber, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 49 ZPO N 2). Die Gesuchstellerin legt entsprechende Tatsachen nicht ansatzweise dar. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu und auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
5. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sie habe die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. November 2024 darauf hingewiesen, die fehlende Mitwirkung bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse im Scheidungsverfahren lege den Schluss nahe, dass keine Mittellosigkeit mehr vorliege und dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entziehe, wenn der Anspruch darauf nicht mehr bestehe oder nie bestanden habe. Daher hätte der Gesuchstellerin klar sein müssen, dass ihr zuvor bewilligtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einer erneuten Prüfung unterzogen werde und ein Widerruf im Raum stehe. Trotzdem habe die Gesuchstellerin weiterhin jegliche Mitwirkung verweigert, habe das beigelegte Erhebungsblatt nicht ausgefüllt und durch ihre Rechtsvertreterin ausrichten lassen, es würden keine Unterlagen mehr eingereicht. Zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit lasse sich nicht überprüfen, ob ihre Bedürftigkeit nach wie vor bestehe. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb es der Gesuchstellerin nicht möglich sein sollte, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zumindest insoweit verbessert hätten, als sie
Kantonsgericht Schwyz 7 in der Lage sei, die zukünftig anfallenden Prozesskosten des vorliegenden Ver- fahrens selber zu tragen. Die noch anfallenden Prozesskosten dürften sich (selbst bei anwaltlicher Vertretung) im unteren vierstelligen Bereich bewegen. Daher sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen (an- gef. Verfügung, E. 1 S. 5 f.; zur Prozessgeschichte vgl. auch angef. Verfügung, S. 2-4).
a) Die Gesuchstellerin beantragt sinngemäss, falls ihr Gesuch um Prozess- kostenvorschuss abgewiesen werde (vgl. dazu E. 7 hinten), sei ihr die unent- geltliche Rechtspflege für das weitere Verfahren nicht zu entziehen, weil sie bedürftig und auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei (KG-act. 1, S. 1, S. 3 ad P 12 und P 15 sowie S. 4 und S. 5, jeweils unten).
b) aa) Die Gesuchstellerin bringt vor, Rechtsanwältin C.________ habe nicht sämtliche ihr zugestellte Akten der Vorinstanz weitergeleitet, was mehrere E-Mails belegen würden (KG-act. 1, S. 3 ad P 15). Aus welchen in den vorin- stanzlichen Akten liegenden E-Mails sich solches ergeben soll, substanziiert die Gesuchstellerin nicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens nach entsprechenden E-Mails zu durchforsten. Zudem legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern die von ihr ihrer Rechtsver- treterin zugestellten, aber von Letzteren der Vorinstanz nicht weitergeleiteten Unterlagen relevant gewesen sein sollen, um über die unentgeltliche Rechts- pflege befinden zu können. Fehlt der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Nichtweiterleitung von Akten somit eine (hinreichende) Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne). bb) Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, Rechtsanwältin C.________ mit Verfügung vom 4. November 2024 auf die fehlende Mitwirkung der Gesuchstellerin bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse hinge- wiesen und ihr bis 19. November 2024 Frist angesetzt zu haben, um die aktu- ellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und nachzuwei-
Kantonsgericht Schwyz 8 sen. Rechtsanwältin C.________ habe am 19. November 2024 mit Bezug- nahme auf ihre Eingabe vom 4. November 2024 mitgeteilt, es würden zufolge fehlender Kooperation ihrer Mandantin keine weiteren Unterlagen betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse eingereicht. Am 22. Oktober 2024 habe sie die Vorinstanz wissen lassen, aus Sicht ihrer Mandantin habe diese bereits alle notwendigen Unterlagen zu den Akten gereicht und sollte das Gericht wei- tere Unterlagen benötigen, stelle sich ihre Mandantin auf den Standpunkt, dass das Gericht diese direkt selber zusammentragen könne und erteile mithin auch eine entsprechende Vollmacht zur Einholung der erforderlichen Auskünfte. Mit persönlichem Schreiben vom 29. Oktober 2024 habe die Gesuchstellerin dem Gericht mitgeteilt, nie den Willen geäussert zu haben, eine Vollmacht zur Ein- holung weiterer Dokumente durch das Gericht erteilt zu haben (angef. Verfü- gung, S. 4). Inwiefern aufgrund der Prozessgeschichte die Schlussfolgerungen der Vorder- richterin, die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch die Gesuchstellerin sei gegeben, unzutreffend sein soll, legt die Gesuchstellerin nicht dar bzw. sie setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander. Dass es sich bei ihrer per- sönlich eingereichten Mitteilung vom 29. Oktober 2024 (vgl. angef. Verfügung, S. 4 Ziff. 16) um mehr als nur eine blosse unbegründete Behauptung handelte, macht die Gesuchstellerin jedenfalls nicht geltend. Ebenso wenig vermag der unsubstanziierte und unbelegte Hinweis der Gesuchstellerin auf die Eingabe an die Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 (vgl. KG-act. 1, S. 4 ad P 19 und 20) an der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid et- was zu ändern. Oder anders gesagt, weil die Gesuchstellerin somit nicht auf- zeigt, weshalb sich die nachvollziehbaren Überlegungen der Vorinstanz zur feh- lenden Mitwirkung bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht auf- rechterhalten lassen, ist auch auf dieses Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne). cc) Die Gesuchstellerin macht geltend, den vorinstanzlichen Akten könne ent- nommen werden, dass sie durch das Sozialamt Feusisberg unterstützt werde,
Kantonsgericht Schwyz 9 was auch das Betreibungsamt bestätigen könne, und dass sie einen Rechts- vertreter benötige (KG-act. 1, S. 5 unten und S. 6 oben). Die Gesuchstellerin bezeichnet nicht, aus welchen vorinstanzlichen Akten sich ihre Unterstützung durch das Sozialamt Feusisberg ergeben soll. Demzufolge kommt die Gesuch- stellerin hinsichtlich ihrer behaupteten Bedürftigkeit der Behauptungs- und Sub- stanziierungslast nicht nach. Selbst wenn die Gesuchstellerin im Laufe des vor- instanzlichen Verfahrens bedürftig gewesen sein sollte, zeigt sie nicht auf, dass diese – entgegen der vorinstanzlichen Begründung – nach wie vor bestehen soll bzw. sich ihre finanziellen Verhältnisse zumindest nicht insoweit verbesser- ten, um die zukünftig anfallenden Prozesskosten des noch nicht ganz abge- schlossenen vorinstanzlichen Verfahrens selber zu tragen. Daher ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne). dd) Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Beweisof- ferte, ihre persönliche Anhörung, nicht abgenommen (KG-act. 1, S. 3 unten und S. 5). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, in welcher Rechtsschrift und für welche Behauptung sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre persönliche Anhörung offe- riert haben soll. Zufolge fehlender Bezeichnung der massgebenden Akten und der entsprechenden Behauptungen, namentlich auch in Bezug auf deren Not- wendigkeit, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin den angefochte- nen Entscheid als fehlerhaft erachtet, weshalb ebenso auf diese Rüge nicht ein- zutreten ist (vgl. E. 3 vorne). ee) Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, dass die Vorinstanz ihr lediglich zwei Fristerstreckungen eingeräumt habe, B.________ jedoch deren drei (KG-act. 1, S. 3 oben). Zum einen legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwie- fern darin eine Rechtsverletzung zu erblicken ist. Zum anderen unterlässt die Gesuchstellerin jegliche Angaben dazu, wann die Parteien die Fristerstre- ckungsgesuche stellten, die von der Vorinstanz bewilligt wurden, und in wel- chen vorinstanzlichen Akten diese Unterlagen zu finden sind. Weil es nicht Auf- gabe des Gerichts ist, in den Akten der Vorinstanz danach zu forschen, ob sich die von der Gesuchstellerin behauptete Sachdarstellung zutrug, genügt auch
Kantonsgericht Schwyz 10 diese Rüge nicht den Anforderungen einer Beschwerde, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 3 vorne). ff) Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin be- treffend die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfü- gung nicht einzutreten.
6. Die Vorinstanz begründete, weshalb Rechtsanwältin C.________ für ihre Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2024 mit insgesamt Fr. 9’170.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist und verfügte, dass diese Entschädigung vorerst aus der Gerichtskasse erfolgt, wobei sie die Gesuchstellerin auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinwies (angef. Verfügung, E. 3 S. 6-8 und Dispositiv-Ziff. 3). Die Gesuchstellerin beantragt, sie wolle die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ selber regeln, ansonsten sie von der Nachzahlungspflicht zu be- freien sei (KG-act. 1, S. 1). Eine Begründung lässt sich nicht finden. Die Ge- suchstellerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll. Die Gesuchstellerin hält im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachver- haltsfeststellung P 12, worin die Vorinstanz ausführte, Rechtsanwältin C.________ habe mit Eingabe vom 30. September 2024 ein Gesuch um Akon- tozahlung für das Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin gestellt, lediglich fest, sie habe von ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail eine detaillierte Rechnung gefordert, habe eine solche aber nicht erhalten (KG-act. 1, S. 3). Die Gesuch- stellerin macht keine Angaben dazu, wann sie ihre E-Mail übermittelt haben soll, was deren Inhalt war und in welchen vorinstanzlichen Akten diese zu finden ist. Daher erweist sich auch dieses Vorbringen als ungenügend begründet, wes- halb darauf nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch E. 3 vorne).
7. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch betreffend Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses nicht ein, weil die Gesuchstellerin diesen Antrag entgegen
Kantonsgericht Schwyz 11 Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO innert (Nach-)Frist nicht begründet habe, ob- wohl ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf das entsprechende Begeh- ren angedroht worden sei. Ihre Eingabe vom 2. Dezember 2024 ändere daran nichts, weil diese verspätet erfolgt sei und die Gesuchstellerin das Gesuch schriftlich hätte begründen und ihre Mittellosigkeit mit Urkunden hätte belegen müssen, was nicht geschehen sei (angef. Verfügung, E. 4 S. 8).
a) Die Gesuchstellerin beantragt für den vorliegenden Fall, dass ihr die un- entgeltliche Rechtspflege entzogen wird (vgl. E. 5 vorne), ihr Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss gutzuheissen sei. Ihre Begründung beschränkt sich darauf, dass sie die Verfügung betreffend Begründung ihres Antrags auf Pro- zesskostenvorschuss nicht erhalten habe, sodass sie darauf nicht habe ant- worten können (KG-act. 1, S. 1 und S. 4 ad P 16). Mit den Feststellungen der Vorinstanz, wonach Rechtsanwältin C.________ ihr am 19. November 2024 mitgeteilt habe, dass keine weiteren Unterlagen eingereicht würden und auf die bereits geschilderte fehlende Kooperation ihrer Mandantin hingewiesen habe, setzt sich die Gesuchstellerin vorliegend nicht ansatzweise auseinander. Die Gesuchstellerin bestreitet bloss unsubstanziiert, die Verfügung betreffend Be- gründung ihres Antrags auf Prozesskostenvorschuss erhalten zu haben, ohne dies anhand der Akten näher darzulegen. Fehlt der Berufung somit eine hinrei- chende Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3 vorne).
8. Zusammenfassend fehlt es an einer rechtsgenügenden Begründung, weshalb eine Verletzung eines Ausstandsgrundes i.S.v. Art. 47 ZPO vorliegen soll (vgl. E. 4 vorne). Ebenso mangelt es an einer (hinreichenden) Begründung, inwiefern die Vorinstanz die für den Entscheid der unentgeltlichen Rechtspflege relevanten Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig festgestellt oder diesbezüglich Recht unrichtig angewandt haben soll. Vielmehr verweist die Ge- suchstellerin bestenfalls auf die vorinstanzlichen Akten, übt pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid oder trägt an der vorliegenden Sache vorbeigehende Umstände (vgl. E. 5 vorne), soweit überhaupt verständlich, vor. Im Weiteren fehlt es an einer (hinreichenden) Begründung in Bezug auf die von der Vor-
Kantonsgericht Schwyz 12 instanz gesprochene Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin (vgl. E. 6 vorne). Daher ist zufolge Fehlens einer rechtsgenügenden Begründung in sämtlichen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für die Berufung der Gesuchstellerin gegen die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese auf das Gesuch betreffend Bezah- lung eines Prozesskostenvorschusses nicht eintrat (vgl. E. 7 vorne).
9. Über Nichteintreten kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisen- den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.4 und 6.5). Ausgangsgemäss sind in Abweisung des Eventualantrags der Gesuchstellerin, wonach die Prozesskosten der Vorin- stanz und Rechtsanwältin C.________ zu überbinden seien (KG-act. 1, S. 6), die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Kosten der vorliegenden Verfahren von insgesamt pauschal Fr. 500.00 gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Ge- suchstellerin aufzuerlegen.
10. Sofern die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Verfahren um unent- geltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. KG-act. 1, S. 2 oben), ist diese unabhän- gig von der Frage der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin bereits wegen Aus- sichtlosigkeit abzuweisen (zu den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vgl. Art. 117 ZPO), nachdem im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde und Berufung nicht einzutreten ist;-
Kantonsgericht Schwyz 13 verfügt:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
4. Die Kosten der vorliegenden Verfahren von insgesamt Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Kan- tonsgericht wird abgewiesen.
6. a) Gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 kann innert 30 Tagen seit Zu- stellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt zum einen Fr. 30’000.00 und ist zum anderen unbestimmt.
b) Gegen Dispositiv-Ziffer 3 kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vor- behalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerde- schrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10’000.00.
7. Zufertigung an die Gesuchstellerin (1/R), Rechtsanwältin C.________ (1/R, z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung
Kantonsgericht Schwyz 14 an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 17. Februar 2025 amu